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Allgemeine Geschäftsbedimgumgen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die frei vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.

2. Angebote

Bis zum endgültigen Vertragsabschluß bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote des Sachverständigenbüro Rydz, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend.

3. Leistungsumfang

Für den Umfang der Leistung ist, neben dem in den einschlägigen Gesetzen beschriebenen Umfang, nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Sachverständigenbüro Rydz, oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend. Das Sachverständigenbüro Rydz haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärungen vomSachverständigenbüro Rydz verbindlich gegeben worden sind. Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften - soweit nicht andere zulässige Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen sind - durchgeführt. Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsgemäßheit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder der begutachteten oder geprüfter Teile, noch des Fahrzeugs übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Fahrzeuge übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Bei Prüfaufträgen ist das Sachverständigenbüro Rydz nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begutachtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programme, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4. Leistungsfristen/-termine

Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Erfahrungen und Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Sachverständigenbüro Rydz schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

5. Mitwirkung

Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für das Sachverständigenbüro Rydz kostenlos erbracht werden.  Für die Durchführung der Leistungen notwendige Prüfobjekte, Dokumente, Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mit-wirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Das Sachverständigenbüro Rydz ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

6. Vertraulichkeit

Das Sachverständigenbüro Rydz, ihre Partner und ihre Mitarbeiter sind, soweit gesetzliche Auflagen dem nicht entgegen stehen, über alle ihnen durch Auftragsverhandlungen und Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.  Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw. die das Sachverständigenbüro Rydz zur Einsicht überlassen wurden und die für die Auftragsverhandlung bzw. Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten des Sachverständigenbüro Rydz erstellt werden.

7. Urheberrechte

Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von dem Sachverständigenbüro Rydz erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei dem Sachverständigenbüro Rydz. Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

8. Leistungsabrechnung

8.1
Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Entgelteordnung des Sachverständigenbüro Rydz. Führen während der Durchführung eines Auftrags tarifbedingte Besoldungsänderungen und/oder Arbeitszeitverkürzungen mit Lohnausgleich zu Kostenänderungen, so ist das Sachverständigenbüro Rydz berechtigt, ihre Entgelte der neuen Kostenlage anzupassen. Für Leistungen, die nach dem Stichtag der Erhöhung der Entgelte erbracht werden, gelten die neuen Entgeltesätze. Es können auch dann neue Entgelte abgerechnet werden, wenn eine fest vereinbarte Obergrenze des Entgeltes nicht überschritten wird.

8.2
Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrags über mehr als einen Monat und beträgt der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500,00 EUR, so kann das Sachverständigenbüro Rydz Anzahlungen verlangen und anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1
Alle Entgelte sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, Skonti werden nicht gewährt.

9.2
Gegen Forderungen des Sachverständigenbüro Rydz kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

9.3
Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto des Sachverständigenbüro Rydz, welches auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

9.4
Beanstandungen der Rechnungen vom Sachverständigenbüro Rydz sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

10. Abnahme

Das Sachverständigenbüro Rydz kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungs- oder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt, wenn das Sachverständigenbüro Rydz den Auftraggeber bei der Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

11. Haftung

Die Haftung des Sachverständigenbüro Rydz für alle Sach- und Vermögensschäden eines Auftrags ist auf den Gesamtbetrag von 2,5 Mio. EUR begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Haftungsbeschränkung zugunsten der FSP wirkt in gleicher Weise auch zugunsten Ihrer Partner, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten und Organe. Das Sachverständigenbüro Rydz haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Auftragsdurchführung des Sachverständigenbüro Rydz zur Unterstützung bereitstellte, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen des Sachverständigenbüro Rydz anzusehen. Soweit das Sachverständigenbüro Rydz nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber das Sachverständigenbüro Rydz von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Sonstiges

Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.  Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz des Sachverständigenbüro Rydz. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im übrigen der Sitz des  Sachverständigenbüro Rydz. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass das Sachverständigenbüro Rydz personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Stand: Oktober 2018

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